Es folgt die Satzung des Deutschen Go-Bund e. V., zuletzt geändert am 21. Juni 2008.

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(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Go-Bund e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Der Deutsche Go-Bund e.V. (DGoB) ist Dachverband aller deutschen Go-Landesverbände. Der Verein pflegt das Go-Spiel und erstrebt den Zusammenschluß aller Go-Spieler und am Go interessierten Personen in Deutschland. Der Verein pflegt Kontakte zu ausländischen Go-Spielern und Go-Organisationen.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

(1) Mitglied kann werden:

  • jeder Go-Verband auf Landesebene als Regelmitglied
  • jede unbescholtene natürliche oder juristische Person als Fördermitglied

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Delegiertenversammlung (DV) auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrags.

(3) Für besondere Verdienste bei der Förderung des Satzungszweckes kann die DV auf Vorschlag des Gesamtvorstandes Mitglieder der Landesverbände oder Fördermitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch ordentliche Kündigung eines Mitgliedes mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
  • durch Tod oder Auflösung
  • durch Ausschluß.

Der Ausschluß kann bei groben Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung oder wegen strafrechtlicher Verurteilung von der DV beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.

(1) Der Mitgliedsbeitrag und die Erhebung einer Aufnahmegebühr werden von der DV beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag der Regelmitglieder richtet sich nach der Anzahl der in ihnen organisierten Einzelmitglieder.

(2) Die Einzelheiten des Beitragseinzuges werden durch eine von der Delegiertenversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. Der Beschluß erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Ist ein Ehrenmitglied in einem Regelmitglied organisiert, so wird seine Mitgliedschaft in dem Landesverband bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

(4) Auf Antrag eines Regelmitgliedes kann die DV die Beitragsverpflichtung des Regelmitgliedes zeitweise reduzieren, stunden und auch erlassen, wenn durch die Zahlung des vollen Beitrages die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben oder die Existenz des Regelmitglieds ernsthaft gefährdet wäre.

Vereinsorgane sind:

  • Die Delegiertenversammlung (DV)
  • Der Präsident
  • Der Vorstand
  • Die Fachsekretariate
  • Die Rechnungsprüfer
  • Der Datenschutzbeauftragte

(1) Der Präsident lädt mindestens einmal jährlich die Regelmitglieder, den Gesamtvorstand und die Fachsekretariate schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen zu einer ordentlichen Delegiertenversammlung ein. Die DV bestimmt in ihrer vorangehenden Sitzung den Tagungsort. Dabei soll die Ausrichtung der DV periodisch jedem Landesverband zugewiesen werden. Eine DV ist auch dann innerhalb eines Monats vom Präsidenten mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel
der Regelmitglieder oder der Gesamtvorstand die Einberufung schriftlich fordert, bzw. beschließt. In diesem Fall bestimmt der Präsident den Tagungsort.

(2) Die Regelmitglieder werden durch von ihnen bestimmte Delegierte vertreten, die Mitglied in einem Landesverband sein müssen. Die Anzahl der Stimmen der Regelmitglieder ist abhängig von ihrem Mitgliederbestand, der auf der Grundlage der letzten Beitragsveranlagung festgesetzt wird, zuzüglich der in dem Regelmitglied organisierten Ehrenmitglieder. Die Anzahl der Stimmen der Regelmitglieder bestimmt sich nach folgendem Schlüssel:

  • Den einzelnen LV’s wird eine Stimmenanzahl zugewiesen, die ihrem aufgerundeten prozentualen Anteil an Einzelmitgliedern – gemessen an der Gesamtzahl der Einzelmitglieder – entspricht.
  • Jedes Regelmitglied ist berechtigt, bis zu 3 Delegierte zu entsenden, die Mitglied in einem der Landesverbände sein müssen. Die jedem Delegierten übertragene Stimmenanzahl ist anzugeben. Die einheitliche Abstimmung jedes Regelmitgliedes ist nicht zwingend vorgesehen. Zum Nachweis der Stimmberechtigung genügt eine schriftliche Bescheinigung des Vorstandes des jeweiligen Regelmitgliedes.

(3) Der Vorstand und die Vertreter der Fachsekretariate nehmen mit leitender und beratender Funktion an der DV teil.

(4) Die jährliche DV beschließt nach dem Jahresbericht des Vorstandes, dem Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, dem Bericht der Fachsekretariate, dem Bericht der Rechnungsprüfer und der Feststellung der Beschlußfähigkeit über:

  • die Entlastung des Vorstandes und der Fachsekretariate
  • die Wahl der Rechnungsprüfer
  • die Wahl des Präsidenten, soweit erforderlich
  • die auf der Tagesordnung vorgesehenen Anträge in der entsprechenden Reihenfolge
  • Dringlichkeitsanträge, deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden kann.

Alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung sind der DV vorbehalten.

(5) Die DV beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, soweit nicht ein stimmberechtigter Teilnehmer geheime Abstimmung fordert.

(6) Die DV ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % aller Stimmen vertreten sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen erneut eine DV einzuberufen. In diesem Fall ist die DV ohne Berücksichtigung der Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig.

(7) Über jede DV ist ein Protokoll zu fertigen und vom Präsidenten zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Regelmitgliedern, den Vorstandsmitgliedern und den Fachsekretariaten innerhalb von 3 Monaten zuzustellen.

(8) Schriftliche Abstimmungen sind nur in dringlichen Ausnahmefällen möglich. Der Präsident fordert die stimmberechtigten Mitglieder der DV unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen zur schriftlichen Stimmabgabe auf. Nicht, oder nicht rechtzeitig eingehende Stimmen gelten als Ablehnung des behandelten Antrags. Das Abstimmungsergebnis ist den Beteiligten unverzüglich vom Präsidenten bekanntzugeben

(1) Der Präsident stellt den Vorstand im Sinne von § 26 BGB dar. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die Beschlußfassungen des Gesamtvorstandes und der DV gebunden. Der Präsident nimmt sein Amt ehrenamtlich wahr.

(2) Der Präsident wird von der DV für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Erreicht von mehreren Bewerbern niemand 50 % der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten durchzuführen, die zuvor die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Präsident kann durch Beschluß der DV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen vorzeitig seines Amtes enthoben werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß er für die Ausübung des Amtes ungeeignet ist, oder ein Ausschließungsgrund i.S.v. § 2 Abs.4 der Satzung in seiner Person vorliegt. In diesem Fall muß zugleich für den Rest der Amtsperiode ein neuer Präsident von der DV gewählt werden.

(4) Scheidet der Präsident vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist durch den Restvorstand innerhalb eines Monats eine DV einzuberufen, die einen neuen Präsidenten für den Rest der Amtszeit wählt.

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens 2 weiteren Mitgliedern, die Mitglied eines seiner Landesverbände sein müssen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Der Präsident nimmt die Ernennung der Vorstandsmitglieder vor. Die diesbezüglichen Entscheidungen sind den Regelmitgliedern und den Fachsekretariaten unverzüglich mitzuteilen und unterliegen der Kontrolle durch die DV. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist auf die Amtsperiode des Präsidenten befristet. Das vorzeitige Ausscheiden des Präsidenten läßt den übrigen Gesamtvorstand unberührt

(3) Der Präsident kann Mitglieder des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der Satzung schriftlich mit Begründung abberufen. Gegen die Abberufung kann das betroffene Vorstandsmitglied innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen, über den die DV auf ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Der Einspruch ist gegenüber dem Präsidenten zu erklären. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht das Amt des abberufenen Vorstandsmitgliedes. Gegen die Entscheidung der DV ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ernennt der Präsident für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht einem hauptamtlichen Geschäftsführer von der DV auf Vorschlag des Gesamtvorstandes übertragen sind. Die Entscheidungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Abwesenheit des Präsidenten gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Schriftliche Abstimmung ist möglich.

(1) Zur Entlastung des Gesamtvorstandes kann der Präsident Fachsekretariate errichten und ihnen ein bestimmtes Aufgabengebiet zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen. Jedem Fachsekretariat steht ein Sekretär vor, der Mitglied eines angeschlossenen Landesverbandes sein muß und vom Präsidenten für die Dauer seiner Amtszeit ernannt wird. Die Teilnehmer der DV sind über Veränderungen im Bereich der Fachsekretariate zu informieren. Auf das Ausscheiden eines Sekretärs vor Ablauf seiner Amtszeit finden die Vorschriften über den Gesamtvorstand entsprechende Anwendung. Die Neubesetzung des Sekretariats erfolgt durch den Präsidenten. Die Tätigkeit der Fachsekretariate ist ehrenamtlich.

(2) Wurde das Sekretariat zur Wahrnehmung einer Aufgabe von begrenzter Dauer errichtet, so erlischt das Sekretariat ohne weiteres mit der Erfüllung der übertragenen Aufgabe.

(3) Die Sekretäre sind Vereinsorgane i.S.v. § 30 BGB.

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der DV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei wählt die DV jedes Jahr einen Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter, die Mitglieder des Vereins oder eines angeschlossenen Landesverbandes sein müssen.

(2) Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und alle geschäftlichen Unterlagen für das abgelaufene Geschäftsjahr sind bis spätestens Ende des ersten Quartals des folgenden Jahres an die beiden Rechnungsprüfer zu übermitteln. Die Rechnungsprüfer, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, prüfen den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und die vorgelegten Unterlagen und leiten das Prüfungsergebnis bis spätestens zwei Wochen vor der nächsten ordentlichen DV an den Präsidenten weiter. Zugleich sind die überlassenen Unterlagen an den Schatzmeister zurückzusenden.

(1) Der Datenschutzbeauftragte wird vom Präsidenten ernannt.

(2) Der Datenschutzbeauftrage ist für die Überprüfung der Einhaltung der jeweils gültigen Bundesdatenschutzgesetze- und Richtlinien zuständig.

(3) Die Mitglieder stellen dem DGoB die Daten der Einzelmitglieder für Vereinszwecke zur Verfügung. Der Umfang der Datenweitergabe sowie die Ausfüllung des Begriffes „Vereinszweck“ erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mit den Mitgliedern.

(1) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch einfaches Rundschreiben.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Gerichtsstand ist Berlin.

(1) Satzungsänderungen können durch die DV mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Satzungszweckes ist nicht möglich.

(2) Die DV kann auf einer eigens zu diesem Zweck vom Präsidenten einberufenen Versammlung die Auflösung des Vereins mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen. Die Mehrheit muß mindestens 50 % aller Stimmen auf sich vereinigen. Im Falle der Beschlußunfähigkeit i.S.v. § 4 Abs. 7 der Satzung ist vom Präsidenten innerhalb eines Monats erneut eine DV einzuberufen, auf der eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen für den Auflösungsbeschluß ausreicht.

(1) Im Falle der Auflösung beschließt die DV zugleich über die Bestellung des Liquidators.

(2) Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist für die Förderung des Vereinszwecks entsprechend den Vorgaben der DV und im übrigen gemäß den Entscheidungen des Liquidators zu verwenden.

Anlage

Geschäftsordnung

(gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung)

  • zur Regelung der Beitragsabrechnung mit den Landesverbänden (Teil I),
  • zur Regelung der Zentralen Mitgliederverwaltung (Teil II) und
  • zur Regelung des Zentralen Beitragseinzug (Teil III)

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