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Anregungen, Wünsche und Infos bitte an Peter Stoldt

Satzung des Go-Verbandes Baden Württemberg e.V.

Beschlossen in Stuttgart am 10. März 1974, zuletzt geändert am 28. April 1990 in Karlsruhe

§1 Name, Sitz, Allgemeines
Der Verein führt den Namen "Go-Verband Baden-Württemberg e.V." und hat seinen Sitz in Stuttgart. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch die Deutsche Go-Zeitung, das Mitteilungsblatt des Vereins oder Rundschreiben. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein pflegt und fördert das Go-Spiel. Er erstrebt den Zusammenschluß aller Go-Spieler und am Go interessierten Personen in Baden-Württemberg und unterhält die Verbindung zu anderen Go-Spielern und deren Organisationen in In- und Ausland. Durch Vorträge und Publikationen, durch Veranstaltung von Go-Turnieren und zwanglosen Treffen, durch Vermittlung von Go-Partner-Adressen und durch Unterstützung örtlicher Go-Gruppen mit Lehr-, Spiel- und Demonstrationsmaterial soll das Go-Spiel aktiv gefördert und weiterverbreitet werden. Dabei sind politische, rassistische und religiöse Bestrebungen ausgeschlossen. Der Verein ist entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 des Steueranpassungsgesetzes im Sinne der Gemeinnützigkeit nicht gewinnstrebend.

§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jeder werden, der Go-Spieler oder am Go interessiert ist.
3.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann der Antragsteller den Beirat anrufen, der darüber endgültig entscheidet.
3.3 Personen, die sich um die Förderung des Go-Spiels besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.4 Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Astrittserklärung an den Vorstand.
b) durch Ausschluß, der unter Angabe von GRünden durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen wird. Der Betroffene kann gegen den Ausschluß innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim Berat Einspruch einlegen. Der Beirat entscheidet darüber endgültig.
c) durch Tod des Mitglieds.
d) durch Auflösung des Vereins.
Beiträge für das laufende Jahr sind noch voll zu bezahlen.

§4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist für das ganze Jahr im Voraus bis spätestens 1.3. zu bezahlen.

§5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorsitzende (§6),
2. der Vorstand (§7),
3. der Beirat (§8),
4. die Mitgliederversammlung (§9),

§6 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB und vertritt den Verein nach innen und nach außen. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 oder mehr Personen. Er enthält mindestens den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den Vorstand wählen und diese mit besonderen Aufgaben betrauen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er kann mit einfacher Mehrheit und Zustimmung des Vorsitzenden weitere Vorstandsmitglieder für den rest der Wahlperiode berufen. Diese Berufung muß innerhalb von 4 Wochen vom Beirat sowie von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Erfolgt die Billigung nicht, so scheidet dieses Vorstandsmitglied wieder aus dem Vorstand aus.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt die Richtlinien für den Vorsitzenden, an die dieser gebunden ist. Der Vorstand soll bei Bedarf zusammentreten. Von jeder Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so wählt der Beirat aus seinen Reihen einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann die vorläufige Abberufung des Vorsitzenden beschließen, wenn dieser gegen die ihm erteilten Weisungen des Vorstands handelt. Der Beirat prüft unverzüglich diesen Beschluß und wählt im Falle des Bestätigung einen Nachfolger aus seinen Reihen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§8 Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, weitere Beiratsmitglieder zu wählen. Es soll jede örtliche Go-Gruppe durch ein Beiratsmitglied vertreten sein. Bei jeder Mitgliederversammlung können zusätzliche Beiratsmitglieder für die restliche Amtsperiode gewählt werden.
Die Aufgaben des Beirats sind
1. Entscheidung über den Anruf eines Antragstellers wegen Ausschluß oder Nichtaufnahme in den Verein nach Anhören des Vorstands.
2. Wahl von 2 Rechnungsprüfern aus seinen Reihen, wobei jährlich ein Rechnungsprüfer wechseln muss.
3. Wahl eines Nachfolgers für den vorzeitig ausscheidenden vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied.
4. Unterstützung der Meinungsbildung des Vorstands und des Informationsaustausches zwischen Vorstand und den örtlichen Go-Gruppen. Hierzu kann der Vorstand Beiratssitzungen einberufen.

§9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Mai am Sitz des Vereins oder einem anderen Ort in Baden-Württemberg statt. Sie erhält in dieser Reihenfolge
- den Jahresbericht des Vorstands mit Protokoll der letzten Mitgliederversammlung,
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
- den Bericht des Beirats, insbesondere das Ergebnis der Rechnungsprüfung.
Sie beschließt in dieser Reihenfolge über
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands, falls erforderlich,
- die Wahl des Beirats, falls erforderlich,
- Anträge des Vorstands und aus dem Kreis der Mitglieder,
9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
1. auf Beschluß des Vorstands,
2. auf Antrag des Beirats und
3. wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es fordern. Anträge hierzu sind mit Angabe von Gründen und Tagesordnung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
9.3 Der Vorstand beruft jede Mitgliederversammlung durch Rundschreiben ein. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen zwischen Absendung des Einladungsschreibens und dem Tag der Versammlung. Von jeder Mtgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterscheiben und zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
9.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit, über alle Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit.
Anträge auf Beschlüsse in der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Termin zugehen, sodaß sie noch allen Mitgliedern ganz oder in gekürzter Form bekanntgemacht werden können. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung haben das Rechtm Anträge zur weiteren Beratung vor der Abstimmung einmalig bis zur nächsten mItgliederversammlung auszusetzen.
9.5 Einzelmitglieder können durch andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Die Vollmacht hat nur für die bezeichnete Versammlung Gültigkeit und kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt sein. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

§10 Rechnungprüfung
Der Schatzmeister legt den Rechnungsprüfern spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht mit allen Belegen vor. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich.

§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn der Mitgliederbestand unter 3 Mitglieder sinkt oder die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluß mit 3/4 Mehrheit faßt. Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung, ob das Vereinsvermögen einer anderen Go-Organisation Go-zweckgebunden oder dem Deutschen Roten Kreuz zufließen soll. Eine Verteilung des Restvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen. Dieser Paragraph kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geänder werden.