Satzung des Go-Verbandes Baden Württemberg e.V.
Beschlossen in Stuttgart am 10. März 1974, zuletzt geändert am 28. April 1990 in Karlsruhe
§1 Name, Sitz, Allgemeines
Der Verein führt den Namen "Go-Verband
Baden-Württemberg e.V." und hat seinen Sitz in
Stuttgart. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen
des Vereins erfolgen durch die Deutsche Go-Zeitung, das
Mitteilungsblatt des Vereins oder Rundschreiben. Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein pflegt und fördert das Go-Spiel. Er
erstrebt den Zusammenschluß aller Go-Spieler und am
Go interessierten Personen in Baden-Württemberg und
unterhält die Verbindung zu anderen Go-Spielern und
deren Organisationen in In- und Ausland. Durch
Vorträge und Publikationen, durch Veranstaltung von
Go-Turnieren und zwanglosen Treffen, durch Vermittlung von
Go-Partner-Adressen und durch Unterstützung
örtlicher Go-Gruppen mit Lehr-, Spiel- und
Demonstrationsmaterial soll das Go-Spiel aktiv
gefördert und weiterverbreitet werden. Dabei sind
politische, rassistische und religiöse Bestrebungen
ausgeschlossen. Der Verein ist entsprechend der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 des
Steueranpassungsgesetzes im Sinne der
Gemeinnützigkeit nicht gewinnstrebend.
§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jeder werden, der Go-Spieler oder am Go
interessiert ist.
3.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen verweigern. Gegen die Verweigerung der
Aufnahme kann der Antragsteller den Beirat anrufen, der
darüber endgültig entscheidet.
3.3 Personen, die sich um die Förderung des Go-Spiels
besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.4 Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Astrittserklärung an den
Vorstand.
b) durch Ausschluß, der unter Angabe von
GRünden durch die Mitgliederversammlung
ausgesprochen wird. Der Betroffene kann gegen den
Ausschluß innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim
Berat Einspruch einlegen. Der Beirat entscheidet
darüber endgültig.
c) durch Tod des Mitglieds.
d) durch Auflösung des Vereins.
Beiträge für das laufende Jahr sind noch voll zu
bezahlen.
§4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Er ist für das ganze Jahr im Voraus bis
spätestens 1.3. zu bezahlen.
§5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorsitzende (§6),
2. der Vorstand (§7),
3. der Beirat (§8),
4. die Mitgliederversammlung (§9),
§6 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des
§26 BGB und vertritt den Verein nach innen und nach
außen. Der Vorsitzende wird durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 oder mehr Personen. Er
enthält mindestens den Vorsitzenden, den
Schatzmeister und den Schriftführer. Die
Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den
Vorstand wählen und diese mit besonderen Aufgaben
betrauen. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von
3 Jahren gewählt. Er kann mit einfacher
Mehrheit und Zustimmung des Vorsitzenden weitere
Vorstandsmitglieder für den rest der Wahlperiode
berufen. Diese Berufung muß innerhalb von
4 Wochen vom Beirat sowie von der nächsten
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gebilligt
werden. Erfolgt die Billigung nicht, so scheidet dieses
Vorstandsmitglied wieder aus dem Vorstand aus.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des
Vereins. Er beschließt die Richtlinien für
den Vorsitzenden, an die dieser gebunden ist. Der
Vorstand soll bei Bedarf zusammentreten. Von jeder
Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von
2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus
seinem Amt aus, so wählt der Beirat aus seinen
Reihen einen Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann die
vorläufige Abberufung des Vorsitzenden
beschließen, wenn dieser gegen die ihm erteilten
Weisungen des Vorstands handelt. Der Beirat prüft
unverzüglich diesen Beschluß und wählt
im Falle des Bestätigung einen Nachfolger aus
seinen Reihen bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§8 Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er besteht aus
mindestens 4 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung
kann beschließen, weitere Beiratsmitglieder zu
wählen. Es soll jede örtliche Go-Gruppe durch
ein Beiratsmitglied vertreten sein. Bei jeder
Mitgliederversammlung können zusätzliche
Beiratsmitglieder für die restliche Amtsperiode
gewählt werden.
Die Aufgaben des Beirats sind
1. Entscheidung über den Anruf eines Antragstellers
wegen Ausschluß oder Nichtaufnahme in den Verein
nach Anhören des Vorstands.
2. Wahl von 2 Rechnungsprüfern aus seinen
Reihen, wobei jährlich ein Rechnungsprüfer
wechseln muss.
3. Wahl eines Nachfolgers für den vorzeitig
ausscheidenden vorsitzenden oder ein anderes
Vorstandsmitglied.
4. Unterstützung der Meinungsbildung des Vorstands
und des Informationsaustausches zwischen Vorstand und
den örtlichen Go-Gruppen. Hierzu kann der Vorstand
Beiratssitzungen einberufen.
§9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich bis spätestens Ende Mai am Sitz des
Vereins oder einem anderen Ort in Baden-Württemberg
statt. Sie erhält in dieser Reihenfolge
- den Jahresbericht des Vorstands mit Protokoll der
letzten Mitgliederversammlung,
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
- den Bericht des Beirats, insbesondere das Ergebnis der
Rechnungsprüfung.
Sie beschließt in dieser Reihenfolge über
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands, falls erforderlich,
- die Wahl des Beirats, falls erforderlich,
- Anträge des Vorstands und aus dem Kreis der
Mitglieder,
9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können einberufen werden
1. auf Beschluß des Vorstands,
2. auf Antrag des Beirats und
3. wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es
fordern. Anträge hierzu sind mit Angabe von
Gründen und Tagesordnung schriftlich dem Vorstand
einzureichen.
9.3 Der Vorstand beruft jede Mitgliederversammlung durch
Rundschreiben ein. Die Einberufungsfrist beträgt
4 Wochen zwischen Absendung des
Einladungsschreibens und dem Tag der Versammlung. Von
jeder Mtgliederversammlung ist ein Protokoll vom
Schriftführer anzufertigen, vom Vorsitzenden zu
unterscheiben und zu Beginn der nächsten
Mitgliederversammlung zu verlesen.
9.4 Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
mit 3/4-Mehrheit, über alle Tagesordnungspunkte mit
einfacher Mehrheit.
Anträge auf Beschlüsse in der
Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand
mindestens 2 Wochen vor dem Termin zugehen,
sodaß sie noch allen Mitgliedern ganz oder in
gekürzter Form bekanntgemacht werden
können. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung
haben das Rechtm Anträge zur weiteren Beratung vor
der Abstimmung einmalig bis zur nächsten
mItgliederversammlung auszusetzen.
9.5 Einzelmitglieder können durch andere Mitglieder
aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Die
Vollmacht hat nur für die bezeichnete Versammlung
Gültigkeit und kann auf einzelne
Tagesordnungspunkte beschränkt sein. Auf Antrag
eines anwesenden Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
§10 Rechnungprüfung
Der Schatzmeister legt den Rechnungsprüfern
spätestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht mit
allen Belegen vor. Die Rechnungsprüfer berichten
der Mitgliederversammlung schriftlich oder
mündlich.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn der
Mitgliederbestand unter 3 Mitglieder sinkt oder die
Mitgliederversammlung einen entsprechenden
Beschluß mit 3/4 Mehrheit faßt. Im Falle der
Auflösung beschließt die
Mitgliederversammlung, ob das Vereinsvermögen einer
anderen Go-Organisation Go-zweckgebunden oder dem
Deutschen Roten Kreuz zufließen soll. Eine
Verteilung des Restvermögens auf die Mitglieder ist
ausgeschlossen. Dieser Paragraph kann nur mit Zustimmung
aller Mitglieder geänder werden.