Niedersächsischer Go-Verband (NGoV)

Liebe Gäste,

hier befindet sich die Internetrepräsentation des Niedersächsischen Go-Verbands (kurz NGoV), welche vornehmlich als Service für die Mitglieder im NGoV allgemeine Informationen rund um die Organisation von Go in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und im Deutschen Go-Bund (kurz DGoB) bietet.

Wenn Sie Fragen zur Internetrepräsentation haben oder auf technische Probleme stoßen, dann wenden Sie sich bitte an den Vorsitzenden.

Viel Spaß beim Stöbern,

der Vorstand des NGoV.

Stand: 2023-03-01

Funktionsträger des NGoV

Alle Funktionäre des NGoV sind ehrenamtlich tätig.

Schreiben an den NGoV richten Sie bitte an den Vorstand.

 

Vorstand

Vorsitzender: Conny Pohle, Zellbach 5, 38678 Clausthal-Zellerfeld, E-Mail: lv-nds@dgob.de

Kassenwart und 1. Stellvertreter: N.N.

Schriftführer und 2. Stellvertreter: N.N.

 

Kassenprüfer

Kassenprüfer: N.N.

Stellvertretender Kassenprüfer: N.N.

Mitgliedsbeiträge NGoV

Die Mitgliedsbeiträge des NGoV sind jährlich fällig. Beim Eintritt wird der erste Jahresbeitrag anteilig ab dem Quartal des Eintritts berechnet.

Vollmitglieder 44 Euro
Ermäßigte Mitglieder* 32 Euro
Jugendliche (unter 18 Jahre) 20 Euro
Zweitmitglieder (ohne DGoZ)   10 Euro

* Ermäßigte Mitgliedschaft für Schüler, Auszubildende, Studenten, Rentner, Arbeitslose.

Bankverbindung des Niedersächsischen Go-Verbandes

Niedersächsischer Go-Verband
IBAN: DE04 2501 0030 0118 9873 06
BIC: PBNKDEFF

Mitgliedschaftsantrag

Onlineformular, oder Mitgliedschaftsantrag zum Ausdrucken.

Spielabende im NGoV

Alle Spielmöglichkeiten in Niedersachsen finden Sie zentral auf der Spielabendseite des Deutschen Go-Bundes.

Links


Satzung des Niedersächsischen Go-Verbandes

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Niedersächsischer Go-Verband", abgekürzt "NGoV" und hat seinen Sitz in Hannover. Der Sitz ist zugleich der Gerichtsstand.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Geistessport Go zu pflegen und zu verbreiten, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern, den Kontakt der Mitglieder in Niedersachsen zu pflegen und die Verbindung zu anderen Go-Spielern, insbesondere aus Ostasien als Heimat des Go, herzustellen. Er vertritt in Deutschland die Interessen der niedersächsischen Go-Spieler.

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede/r am Go Interessierte und jede örtliche Gruppe werden. Der Beitritt geschieht durch schriftliche Willenserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

Für ordentliche Mitglieder gibt es vier Beitragsgruppen: Vollzahler, Ermäßigt, Jugendlich (bis 18 Jahre) und Zweitmitglied. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Der Austritt aus dem NGoV kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit Monatsfrist zum Quartalsende erfolgen.

Alle Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung sowie Antragsrecht an den Vorstand. Zur Wahrnehmung des Stimmrechtes einer örtlichen Gruppe muss ein schriftliches Mandat der Gruppe vorliegen.

4. Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied zahlt einen durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Quartalsbeitrag. Der Beitrag ist im voraus zu zahlen. Der Beitrag ist auch für das Quartal fällig, in dem die Mitgliedschaft beginnt oder endet.

Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedsbeiträge in Namen des Verbandes einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen.

Mitgliedsbeiträge und andere Finanzmittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt.

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.) der Vorsitzende

2.) der Vorstand

3.) die Mitgliederversammlung (MV)

6. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart (1. Stellvertreter des Vorsitzenden) und dem Schriftführer (2. Stellvertreter).

Der Vorstand wird von der MV mit einfacher Mehrheit der Anwesenden für drei Jahre gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Restvorstand ein neues Vorstandmitglied benennen. Für den Vorsitzenden muß ein gewähltes Mitglied des Vorstandes nachrücken.

Bei einer Vorstandswahl werden gleichzeitig ein Kassenprüfer und sein Stellvertreter gewählt.

7. Stellung zum Deutschen Go Bund e.V. (DGoB)

Der NGoV ist Mitglied im DGoB.

Die Interessen der im NGoV organisierten Go-Spieler werden gegenüber dem DGoB durch den Vorstand wahrgenommen.

Der Vorstand beschließt, wer als Delegierter - im Höchstfalle drei - auf Delegiertenversammlungen des DGoB den NGoV vertritt. Die Delegierten sind weisungsgebunden.

8. Die Mitgliederversammlung (MV)

Die ordentliche MV ist mindestens alle drei Jahre vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche MV findet statt:

1.) Auf Beschluss des Vorstandes

2.) Auf Grund schriftlichen Begehrens eines Fünftels der Mitglieder.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die MV soll im Rahmen eines niedersächsischen Go-Turnieres stattfinden. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 Mitglieder anwesend sind.

9. Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV)

Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenwartes und des Kassenprüfers

2.) Entlastung des Vorstandes

3.) Wahl des Vorstandes

4.) Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters

5.) Ernennung von Ehrenmitgliedern

6.) Festsetzung der Beiträge

7.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

8.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

10. Verfahren der Mitgliederversammlung (MV)

Die MV wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

Der Schriftführer oder ein von der MV zu wählender Protokollant verfasst ein Beschlussprotokoll der Sitzung, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.

11. Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die MV beschlossen werden. Die Einladung muss in der Tagesordnung die Angabe der zu ändernden Abschnitte enthalten. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

12. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV. In der Einladung ist dieser Tagesordnungspunkt anzugeben. Die Auflösung muss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung fließt das Vereinsvermögen dem DGoB zu.

13. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der MV vom 5.12.87 in Braunschweig in Kraft. Alle älteren Fassungen werden hiermit ungültig.