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Satzung des Bayerischen Go-Vereins e.V.
 

1. Der Verein führt den Namen Bayerischer Go-Verein e.V., der
seinen Sitz in München hat.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports bezüglich des Go-Spiels und
insoweit die Pflege des Go-Spiels. Der Verein erstrebt deshalb auch den
Zusammenschluß aller Go-Spieler und am Go interessierter Personen in Bayern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere auch durch die Förderung
der kulturellen Beziehungen, der internationalen Gesinnung und des
Völkerverständigungsgedanken auf dem Gebiete des Go-Sports durch Vorträge,
Treffen und Gedankenaustausch der Mitglieder untereinander. Der Verein unterhält
deshalb die Verbindung zu anderen Go-Spielern und deren Organisationen in
Deutschland, Europa und Übersee. Politische, rassische und religiöse
Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist nicht gewinnstrebend, also
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dementsprechend dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden und weder erhalten die Mitglieder Zuwendungen aus
Vereinsmitteln noch dürfen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitglieder können werden:
* Jeder unbescholtene deutsche Go-Spieler und
jeder unbescholtene Deutsche, der am Go-Spiel interessiert ist und in Bayern
wohnt.
* Jeder unbescholtene Deutsche und jeder unbescholtene Ausländer, der
am Go-Spiel interessiert ist und aus persönlichen Gründen dem Verband beitreten
möchte, auch ohne in Bayern zu wohnen.
* Jeder örtliche Verein, der seinen
Sitz in Bayern hat. Die Mitglieder der örtlichen Vereine haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie Einzelmitglieder.
Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen
verweigern. Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der
Mitgliederversammlung Protest einlegen, die endgültig entscheidet
Personen,
die sich um die Förderung des Go-Spiels oder des Vereins besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
* Durch Austritt, der nur am Quartalsende nach
vorheriger schriftlicher Kündigung mit Monatsfrist gegenüber dem Vorstand
erfolgen kann.
* Mit rechtskräftigem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
* Durch Ausschluß. Dieser erfolgt unter Angabe von Gründen durch die
Mitgliederversammlung oder, wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz Mahnung
länger als sechs Monate schuldet, wegen mangelnden Interesses, durch den
Vorstand. Gegen den Ausschluß durch den Verein kann bei der
Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
* Durch Tod.
4. Es wird eine Aufnahme-Gebühr von DM 3,- erhoben, außer von Ehrenmitgliedern
und beitretenden Go-Vereinen.
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für das
laufende Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist als
Bringschuld für mindestens drei Monate im voraus zu entrichten.
Durch
Vorstandbeschluß kann auf Antrag Einzelmitgliedern Beitragsnachlaß bis höchstens
50% aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden. Wiederholter Beitragsnachlaß
ist zulässig.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller sind ihre Namen
gegenüber den übrigen Mitgliedern, ausgenommen die Kassenprüfer, durch den
Vorstand und die Kassenprüfer vertraulich zu behandeln.
Schüler, Studenten
und sonst in Ausbildung befindliche Personen sowie Arbeitslose sind berechtigt,
auch ohne Antrag nur 2/3 des Beitrages zu leisten. Ehegatten brauchen bei
Verzicht auf die Belieferung mit der Deutschen Go-Zeitung für die Mitgliedschaft
nur 50% des Beitrags zu bezahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Organe des Vereins sind:
* Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
als Vorstand im Sinne des §26 BGB
* Der Vorstand
* Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und
die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Rechte und
Pflichten der Gewählten erlöschen mit dem Ende der Mitgliederversammlung, welche
die Neuwahl vornimmt.
Scheidet der Vorsitzende oder mehr als ein anderes
Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so ist
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Zwecke der
Ergänzungswahl einzuberufen.
Scheidet nur ein Vorstandsmitglied aus, das
nicht der Vorsitzende ist, so wird durch Vorstandsbeschluß bestimmt, wer sein
Amt zusätzlich übernimmt. Der Vorstand kann beschließen, eine
Mitgliederversammlung für eine Ersatzwahl einzuberufen.
6. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des Gesetzes und vertritt den Verein
nach außen. Im Falle seines Ausscheidens oder seiner Verhinderung wird er vom
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
7. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Dem Vorstand obliegt die
Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt die Weisungen für den Vorsitzenden,
an welche dieser gebunden ist.
Der Vorstand soll bei Bedarf, jedoch
mindestens halbjährlich, am Sitz des Vereins zusammentreten. Er ist jederzeit
und an jedem Ort beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend oder durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten sind.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende muß
anwesend sein.
Der Vorstand kann die vorläufige Abberufung des Vorsitzenden
beschließen, wenn dieser gegen die ihm erteilten Weisungen des Vorstands
handelt. Eine unverzüglich einzuberufene außerordentliche Mitgliederversammlung
überprüft den Vorstandsbeschluß und wählt bei seiner Bestätigung einen neuen
Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des
anwesenden Vorsitzenden.
8. Alljährlich findet bis spätestens Ende April die ordentliche
Mitgliederversammlung an dem Sitz des Vereins oder an einem anderen Ort in
Bayern statt. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als
Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(1) Jahresbericht des Vorstandes
(2) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
(3) Bericht der Kassenprüfer
(4) Entlastung des Vorstandes
(5) Ein- oder Austritt in überregionale Verbände
(6) Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
(7) Wahl für den Vorstand, wenn erforderlich
(8) Anträge des Vorstandes und aus dem Kreise der Mitglieder
Im übrigen sind Mitgliederversammlungen einzuberufen:
* 1.Auf Beschluß des Vorstandes
* 2.Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es fordern
* 3.In den vom Gesetz und der Satzung bestimmten Fällen
Anträge gemäß 2. sind dem Vorstand schriftlich mit Angabe von Gründen und Tagesordnung
einzureichen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch Veröffentlichung im
Bekanntmachungsblatt des Vereins oder durch einfachen Brief.
Die Mitglieder angeschlossener Vereine können nach Maßgabe der Satzung dieser Vereine eingeladen werden.
Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einladung
und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind.
Das vom Protokollführer
gefertigte Protokoll ist von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Es
wird zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Beschlußfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Einzelmitglieder
können auch durch andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten
werden.
Anträge auf Beschlüsse in der Mitgliederversammlung müssen dem
Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor zugehen, so daß sie noch allen Mitgliedern
ganz oder in gekürzter Form bekanntgemacht werden können.
9. Alljährlich werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt, letzterer für den Fall, daß einer
der Gewählten innerhalb der Wahlperiode ausscheidet.
Der Rechenschaftsbericht für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist durch den
Schatzmeister mit allen Unterlagen und Belegen dem Vorstand bis Ende Januar des
folgenden Jahres vorzulegen und durch diesen innerhalb 3 Wochen mit seinen
Bemerkungen den Kassenprüfern zuzuleiten. Diese sollten ihren Prüfungsbericht
mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Bekanntgabe
auf der Mitgliederversammlung mit allen Unterlagen dem Vorstand zurückreichen.
10. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch die vom Verein verteilte
Go-Zeitung oder durch einfachen Brief oder Karte an alle Mitglieder.
11. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote
Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheidet,
kann für den Fall, daß zu diesem Zeitpunkt andere gemeinnützige
Go-Organisationen existieren, auch die Übertragung auf eine solche Organisation
zu einem dann bestimmten gemeinnützigen Zweck beschließen. Jede andere
Übertragung, insbesondere eine Verteilung des Restvermögens auf die Mitglieder,
ist ausgeschlossen.
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